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Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Makler und Käufer/Mieter als Verbraucher

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Basis für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.

Sie bieten beiden Seiten Sicherheit und Berechenbarkeit.

Sie werden regelmäßig an gesetzliche Bestimmungen angepasst. Für uns sind sie Ausdruck einer fairen Partnerschaft.

§1 Verwendung von Angeboten

Angebote der Immodrive Immobilienvermittlung, aus denen die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrages hervorgeht, sind ausschließlich für den Adressaten bzw. den Auftrageber bestimmt. Als Verwendung des Angebots gilt z.B. die Kontaktaufnahme bezüglich des angebotenen Objekts mit uns oder dem Eigentümer. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.

Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

§2 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Immodrive Immobilienvermittlung, sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.

Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet dem Makler die mit Ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§3 Eigentümerangaben

Die Immodrive Immobilienvermittlung weist darauf hin, dass die von Ihr weiter gegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer/Vermieter beauftragten Dritten stammen, und von der Immodrive Immobilienvermittlung, aufgrund der Vielzahl der zu betreuenden Objekte, auf Ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Die Immodrive Immobilienvermittlung, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§4 Informationspflicht

  1. Ist dem Kunden das durch die Immodrive Immobilienvermittlung nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Tagen, unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschluss ursächliche Tätigkeit an.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die Immodrive Immobilienvermitlung umgehend zu informieren, wenn er seine Kauf und/oder Anmietabsicht einstellt oder aufgibt.

§5 Doppeltätigkeit

Die Immodrive Immobilienvermittlung darf sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer tätig werden. Dieses gilt auch für Vermieter und Mieter von gewerblich genutzten Immobilien.
Bei der Wohnungsvermittlung gilt hier seit dem 01.06.2015 das sogenannte Bestellerprinzip. Siehe hierzu § 2 Abs. 1a, Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG). Der Vermieter oder Mieter der die Wohnraumvermittlung bei der Immodrive Immobilienvermittlung beauftragt, schuldet die Provision gemäß §8 Provision.

§6 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Immodrive Immobilienvermittlung entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von der Immodrive Immobilienvermittlung nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Dies gilt auch für Erbbaurechtskauf statt Grundstückskauf sowie für Objekte im Wege der Zwangsversteigerung.

Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglichen vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Vorrausetzungen sein muss.

§7 Vertragsabschluss

  1. Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrages durch die Vermittlung oder den Nachweis der Immodrive Immobilienvermittlung ist zu deren Gunsten eine Provision am Tage des Abschlusses verdient und fällig. Wird der Vertrag zu anderen als zu den ursprünglichen Bedingungen abgeschlossen, oder kommt er über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.
  2. Die Immodrive Immobilienvermittlung hat Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit der Immodrive Immobilienvermittlung so ist ihr vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen.

§8 Provisionen

Folgende Provisionen sind im Erfolgsfall zu zahlen, sofern in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.

Für den Immobilienkauf:

0.000.- Euro bis 125.999.- Euro 5% + 19% Mwst = 5,95%
126.000.- Euro bis 399.999.- Euro 4% + 19% Mwst = 4,76%
ab 400.000.- Euro 3% + 19% Mwst = 3,57%

Für die Vermittlung einer Mietwohnung:

2 Netto-Kaltmieten + 19% Mehrwertsteuer von der vereinbarten Mietzahlung pro Monat.

Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete der vereinbarten Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Provision maßgebend.

§9 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Immodrive Immobilienvermittlung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten der Immodrive Immobilienvermittlung keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die Immodrive Immobilienvermittlung beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Immodrive Immobilienvermittlung zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§11 Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass die Immodrive Immobilienvermittlung personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen verarbeitet. Die Immodrive Immobilienvermittlung erklärt, alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu beachten und die technischen Einrichtungen entsprechend zu gestalten. Die Mitarbeiter der Immodrive Immobilienvermittlung sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.

§12 Bildrechte (Urheberrecht)

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der Vermarktungstätigkeit der Immodrive Immobilienvermittlung aufgenommene Bilder, Filme und Videos sowie erstellte Planunterlagen für Veröffentlichungen auf Webseiten, Printmedien und anderen Publikationen genutzt werden können. Die Immodrive Immobilienvermittlung ist zu einer örtlich und zeitlich uneingeschränkten und unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwendung der Aufnahmen auch nach erfolgreichem Abschluss der Vermarktung berechtigt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass die im Rahmen der Vermarktungstätigkeit entstandenen und überlassenen Aufnahmen und Planunterlagen, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte weitergegeben werden.

§13 Gerichtstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herführenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart. Auf das Vertragsverhältnis ist Deutsches Recht anzuwenden.

§14 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.

Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.